Die Buchhaltung bringt viele gesetzliche Vorschriften und Regeln mit sich. Da ist es nicht einfach als Unternehmer den Überblick zu bewahren. Seit 2010 profitieren jedoch gerade kleine gewerbliche Unternehmen von einer „vereinfachten Buchführung“, der sog. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung, Österreich).
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was bei einer EÜR zu beachten ist und für wen sie anwendbar ist.
![EÜR Einnahmenüberschussrechnung](https://www.selectline.de/data/uploads/2015/05/EUeR.webp)
Inhaltsverzeichnis
Für wen ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) geeignet?
Häufig wird die EÜR der Bilanzierung vorgezogen, da sie nicht so komplex ist und weniger Vorschriften aufweist. Auf Bilanz und Inventur kann in der EÜR verzichtet werden (nachzulesen in §4 Abs.3 des Einkommenssteuergesetzes).
Folgende Voraussetzungen müssen für gewerbliche Unternehmen vollständig erfüllt sein, um eine EÜR anfertigen zu dürfen:
- Nicht im Handelsregister eingetragen,
- Gewinn unter 50.000,- € pro Jahr,
- Umsatz unter 500.000,- € pro Jahr
Das Überschreiten der Grenzen führt nicht sofort dazu, dass Sie keine EÜR mehr anfertigen dürfen. Der Umstieg zur Bilanzierung erfolgt frühstens im übernächsten Geschäftsjahr, nach expliziter Aufforderung des Finanzamtes.
Freiberufler dürfen ihren Gewinn immer nach den Regeln der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Kapitalgesellschaften, wie z. B. GmbH und UG, oder Personengesellschaften, wie OHG und KG, sind immer im Handelsregister eingetragen und müssen immer eine Bilanz erstellen.
Eigenschaften der EÜR im Überblick
Dos – was Sie machen müssen
✓ Der Aufbau der EÜR wird anhand eines vom Bundesfinanzministerium seit 2005 eingeführten Formulars (PDF) bestimmt, das von den Unternehmern verpflichtend für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben zu verwenden ist. Lediglich kleine Betriebe mit Einnahmen unter 17.500 € dürfen eine formlose Gewinnrechnung aufstellen.
✓ Am Jahresende ziehen Sie Ihre Ausgaben von Ihren Einnahmen ab. Bei positiven Ergebnis haben Sie einen Gewinn, bei einem negativen Ergebnis einen Verlust erwirtschaftet. Das Resultat muss in der EÜR vermerkt werden.
✓ Die EÜR muss in Anlage G für Gewerbetreibende, bzw. Anlage S für Selbstständige in die Steuererklärung eingefügt werden. Das Gesamtergebnis muss beim Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden.
Don’ts – was Sie nicht machen müssen
✗ Die Bestände müssen nicht mit den Belegen abgeglichen sein.
✗ Die Führung von Kassenbüchern ist keine Pflicht, wird jedoch empfohlen.
✗ Die aufwendige Inventur am Jahresende entfällt.
Inhalte der EÜR
Im sog. Journal der EÜR werden Ihre Ein- und Ausgaben in verschiedene Gruppen gegliedert. Alle Kategorien sind explizit auf dem EÜR-Formular vermerkt und müssen nur noch mit den zugehörigen Summen versehen werden. Das ausgefüllte Formblatt ist entsprechend an die Steuererklärung anzufügen.
Außerdem muss ein Verzeichnis für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegüter erstellt werden. Darin sind alle Wertgegenstände mit Anlagevermögen aufzuzeigen, die einen nicht abnutzbaren Wert (z. B. Grundstücke) bzw. einen abnutzbaren Wert (z. B. Maschine) haben. Für jeden Gegenstand muss die Bezeichnung, das Datum der Anschaffung, die Kosten, die Nutzungsdauer sowie die jährliche Abschreibung vermerkt sein.
Die Abschreibung von abnutzbaren Anlagegüter muss jährlich als Betriebsausgabe nach folgendem Prinzip ermittelt werden:
Gegenstände mit…
- mehr als 1000 € Wert müssen einzeln aufgelistet und mit der gesetzlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden;
- mehr als 410 € Anlagewert können komplett abgeschrieben werden;
- einem Anlagewert zwischen 150 € und 1000 € können als Sammelposten aufgeführt und über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden;
- weniger als 150 € Wert müssen nicht aufgezeichnet werden.
Beachten Sie bitte, dass der Artikel keine Rechtsbelehrung darstellt. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige Kammer oder einen Steuerberater.
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