Steht die Kassensicherungsverordnung weiterhin ganz oben auf Ihrer Prioritätenliste? Laut Bundesfinanzministerium endet die Nichtbeanstandungsfrist am 30.09.2020, sodass ab dem 01.10.2020 theoretisch jedes elektronische Aufzeichnungssystem mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein muss.
Aufgrund der Corona-Pandemie und der kurzfristigen Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze gestaltet sich die Einhaltung dieser Frist schwierig. Viele haben sicherlich darauf spekuliert, dass der Stichtag ausgesetzt oder aber die Zeitspanne deutlich verlängert wird.
In der Tat stand das Thema Kassensicherungsverordnung bei mehreren Bundesländern auf der Agenda. So haben die Finanzministerien auf Länderebene unterschiedliche Aussagen getroffen und Erlasse veröffentlicht, die mit Ausnahme von Bremen, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Implementierung der TSE bis spätestens 31.03.2021 ermöglichen. Ziel ist es, Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit einzuräumen. Darauf haben sich die Minister der Finanzen von Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Berlin, Brandenburg und des Saarlandes geeinigt.
Die Forderungen für eine Fristverlängerung variieren von Bundesland zu Bundesland. Gängig ist meist die Reglementierung, dass man als Steuerpflichtiger einen Nachweis über eine verbindliche Beauftragung einer TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum Stichtag beauftragt.
Sie müssen noch aufrüsten? Dann sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Ob Sie nur eine TSE bestellen möchten oder direkt ein komplettes Kassenpaket – bei uns ist beides möglich. Wenn Sie bereits ein Kassensystem von SelectLine im Einsatz haben, können Sie eine TSE bei uns beauftragen. Wenn Sie ein Komplettpaket benötigen, welches sich aus einem Kassensystem, der Technischen Sicherheitseinrichtung und allen weiteren Komponenten zusammensetzt, sind wir ebenfalls für Sie da. Wir haben Schnittstellen zu den TSEs von SWISSBIT und EPSON geschaffen. Auch die vom Gesetzgeber geforderte Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassen (kurz DSFinV-K) steht für Sie bereit. Darüber hinaus ermöglichen wir das Einhalten der Belegausgabepflicht über vordefinierte Kassenbelege mit allen aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Worauf warten Sie, sprechen Sie uns an.
Nachstehend eine Übersicht zu den Reglementierungen* nach Bundesland:
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Nachweis darüber, dass Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber vor dem 1. Oktober 2020 ist eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgt.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
(Stand vom 10.07.2020)
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist. Der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. Zudem müssen gemäß Abgabenordnung (§ 146a) alle Verpflichtungen erfüllt werden.
- Antragstellung erforderlich: Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich. Die Nachweise über die Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Auf Verlangen einer Dienstkraft der Finanzverwaltung sind sie vorzulegen.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die Unternehmerin/der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einer Kassenfachhandlung, einen Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich nachweislich bis spätestens 31.08.2020 mit dem fristgerechten Einbau von TSE beauftragt. Dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 nicht durchgeführt werden konnte und benennt einen konkreten Einbautermin der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem (spätestens bis zum 31.03.2021).
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Es werden die übrigen bereits erfüllbaren Anforderungen des § 146a AO (insbesondere Belegausgabepflicht) beachtet. Die Billigkeitsmaßnahme kann nicht gewährt werden, wenn für die Veranlagungszeiträume 2010-2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung durchgeführt wurde, das rechtskräftig mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abschloss.
- Antragstellung erforderlich: Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen bis auf den dem Ausrüstungstermin folgenden Tag als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses gestellte Anträge gelten als bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z. B. im Rahmen von Nachschauen und steuerlichen Außenprüfungen, vorzulegen.
(Stand vom 10.07.2020)
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben und dieser hat bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Keine, aber Antrag stellen (siehe unten).
- Antragstellung erforderlich: Ja! Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird auf der Homepage des Landesamts für Steuern (www.lfst-rlp.de) ein Hinweis sowie zur Erleichterung der Meldung auch ein Vordruck eingestellt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
(Meldung vom 10.07.2020)
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben.
- Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung: Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.
- Antragstellung erforderlich: Nein. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt.
(Meldung vom 22.07.2020)
- Voraussetzung bei einer stationären TSE-Lösung: Die erforderliche Anzahl an TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis spätestens zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt, beziehungsweise ein fristgerechter Einbau der TSE ist verbindlich beauftragt.
- Antragstellung erforderlich: Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Aber das Vorliegen einer der oben benannten Voraussetzungen ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das kann formlos geschehen oder mithilfe eines Vordrucks, der auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums heruntergeladen werden kann.
* Wir verweisen für die Informationen nach Bundesland auf gastgewerbe-magazin.de
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