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Mini One Stop Shop – Umsatzsteuer für elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Ab 01. Januar 2015 gilt als Ort für elektronisch erbrachte sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- Dienstleistungen von Unternehmen an Nichtunternehmer (Endverbraucher) der Ort, an dem der Leistungsempfänger (= Nichtunternehmer) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der Rechnungslegung ist der Steuersatz des EU-Landes anzuwenden, in dem der Endverbraucher mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt gemeldet ist.
Der leistende Unternehmer müsste sich somit in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er o. g. Leistungen an Privatpersonen erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Als Alternative steht für Unternehmen eine kleine einzige Anlaufstelle (= KEA) bzw. Mini One Stop Shop (MOSS) zur Verfügung.
Darunter ist ein neues (freiwilliges) Besteuerungsverfahren zu verstehen, welches es den in Deutschland ansässigen Unternehmen ermöglicht, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
Registrierung und Zugang
Die Registrierung ist ab 01.10.2014 im elsteronline-Portal mit gültigem Zertifikat möglich.
Registrierte Unternehmen können über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern die Antragstellung zur Teilnahme am MOSS-Verfahren einreichen sowie Umsatzsteuererklärungen für elektronische Dienstleistungen übermitteln und berichtigen.
Das Land, in dem die Registrierung erfolgt ist, nimmt die Umsatzsteuer für alle anderen EU-Mitgliedstaaten ein und leitet diese entsprechend weiter. Es muss dabei der für das Land des Leistungsempfängers geltende Steuersatz erhoben werden.
Dafür sind vierteljährliche Erklärungen über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland voraussichtlich Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in Österreich wahrscheinlich FINANZOnline) zu übermitteln. Diese Erklärung ist bis zum 20. Tag nach Quartalsende zu übermitteln. Erstmalig somit am 20. April 2015.
Mini One Stop Shop – Praxis-Tipp
SelectLine Anwender sollten prüfen, inwiefern sie derartige Dienstleistungen an Endverbraucher der einzelnen EU-Länder erbringen und berechnen.
In diesem Zusammenhang werden zum Jahresende die dafür von Datev vorgesehenen Konten und Steuerschlüssel in die Vorlagemandanten aufgenommen. Nach jetzigem Stand wird es einen variablen Steuerschlüssel 44 geben, welcher je nach Land auf den geltenden Steuersatz angepasst wird. Die Trennung der Länder erfolgt dann anhand von Unterkonten im Rechnungswesen.
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