Noch immer stellt uns die Corona-Krise sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich vor große Herausforderungen. Nicht nur das soziale Leben ist auf ein Minimum reduziert, auch viele Betriebe sind von der Pandemie weiterhin stark gebeutelt. Die Corona-Überbrückungshilfe III soll nun besonders stark betroffenen Unternehmen unter die Arme greifen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Überbrückungshilfe III?
Seit dem 10. Februar 2021 ist es möglich, die sogenannte Überbrückungshilfe III zu beantragen. Dabei handelt es sich um die Fortsetzung der im Dezember vergangenen Jahres ausgelaufenen Überbrückungshilfe II. Bei der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse für bestimmte Fixkosten für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Diese können von Unternehmen beantragt werden, die pandemiebedingt mind. 30 % Umsatzeinbuße im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 verzeichnet haben. Dazu gehören Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen, aber auch gemeinnützige und kirchliche Unternehmen sowie Organisationen aus allen Branchen. Voraussetzung ist aber, dass der Jahresumsatz 2020 nicht mehr als 750 Millionen Euro betrug. Wurde bereits eine November- und/oder Dezemberhilfe bewilligt oder ausgezahlt, ist ein Antrag auf die Überbrückungshilfe III für den entsprechenden Zeitraum nicht mehr zulässig.
Auch SelectLine Lösungen förderungsfähig
Erstattet werden fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende bzw. angefallene betriebliche Fixkosten. Hierzu zählen beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, aber auch für betrieblich genutzte Maschinen und Fahrzeuge. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass auch Investitionen in die Digitalisierung förderfähig sind. So wird der Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops genauso als erstattungsfähig anerkannt, wie die Anschaffung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung. Das bedeutet, dass auch die SelectLine Kassensoftware durch die Überbrückungshilfe gefördert werden kann. Förderfähig sind hier Kosten, die im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 entstanden sind. Also auch die Aufrüstung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE. Diese mussten im Zuge der Kassensicherungsverordnung bis zum 30. September vergangenen Jahres implementiert werden, um ein gesetzeskonformes Arbeiten zu gewährleisten.
Was es zu beachten gilt
Um die Überbrückungshilfe III zu beantragen, muss noch keine Schlussrechnung vorliegen, eine Zwischenrechnung ist ausreichend. Eine reine Beauftragung der Maßnahmen ist jedoch nicht ausreichend, um Fördergelder zu erhalten. Zu beachten gilt es jedoch, dass die Kosten für IT-Hardware nur ansetzungsfähig sind, wenn diese auch im Ausstellungszeitraum der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Andernfalls ist eine Rückzahlung der Fördergelder notwendig. Anträge auf die Überbrückungshilfe III können Sie noch bis zum 31. August 2021 stellen. Hierfür ist es erforderlich, dass ein sogenannter „prüfender Dritter“ hinzugezogen wird. Die dafür anfallenden Kosten werden ebenfalls bezuschusst. Ausführliche Informationen, Tipps und Hilfestellungen rund um die Corona-Überbrückungshilfe III finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Sie sind auf der Suche nach weiteren Informationen zu unseren Kassenlösungen? Hier erfahren Sie mehr über unsere SelectLine Kassensoftware und die Kassensicherungsverordnung.
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