Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 die Meldepflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) in Kraft tritt. Die Regelungen zur Mitteilungsverpflichtung gelten nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) zum Jahreswechsel 24/25.
Diese Regelungen zielen darauf ab, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorgängen zu erhöhen und Steuerbetrug zu bekämpfen.
Damit Unternehmer ausreichend Zeit haben, der Mitteilungspflicht nachzukommen, wird es Übergangsfristen bis zum 31. Juli 2025 geben. Diese Übergangsfrist gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme die vor dem 01.01.2025 erworben wurden. Alle danach erworbenen elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2025 innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
Doch was bedeutet das konkret für Unternehmer, die täglich Kassensysteme im Einsatz haben und wie kann man sich darauf vorbereiten? Welche Regelungen und Fristen muss man jetzt kennen? Wir haben uns mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Die Antworten finden Sie im nachstehenden Blogbeitrag.
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte mit einem Schreiben vom 6. November 2019 die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme bis zur Einführung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Diese Übermittlungsmöglichkeit wird nun ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle verfügbar sein und muss dann genutzt werden, da das Aussetzen der Mitteilungspflicht ab dann aufgehoben wird.
Inhaltsverzeichnis
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen:
- Manuell: Dabei handelt es sich um ein ELSTER-Formular, dessen Werte manuell eingegeben werden müssen. Aufgrund der manuellen Erfassung müssen umfangreiche Kontrollen vorgesehen werden. Die Verantwortlichkeit liegt hier beim Steuerpflichtigen.
- Manueller XML-Upload: Die erforderlichen Daten werden in einer XML-Datei zusammengefasst, sodass eine manuelle Eingabe nicht mehr notwendig ist. Anschließend kann die XML-Datei mithilfe eines Zertifikats in ELSTER importiert werden. Beim Zertifikat handelt es sich um das ELSTER-Zertifikat. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der ELSTER Homepage oder von Ihrem Steuerberater.
- ERiC-Schnittstelle: Die Daten können mithilfe der ERiC-Schnittstelle direkt aus der Software an ELSTER übertragen werden, ohne dass ein Zwischenschritt erforderlich ist. Auch hierbei ist ein Zertifikat notwendig.
Was ist die ERiC-Schnittstelle?
Die ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client) ist eine Softwarekomponente, die von der Steuerverwaltung bereitgestellt wird und in die Kassensoftware integriert werden kann.
Sie ermöglicht die elektronische Übermittlung steuerlicher Daten an die Finanzverwaltung. Sie bietet eine sichere, effiziente und automatisierte Lösung, die den Meldeprozess vereinfacht und sicherstellt, dass gesetzliche Anforderungen eingehalten werden. Für die sichere Datenübertragung ist ein Zertifikat notwendig, das die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten gewährleistet.
Einheitliche Meldung
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen dann Angaben zum elektronischen Aufzeichnungssystem gemacht und Informationen wie zum Beispiel die verwendete technische Sicherheitseinrichtung übermittelt werden.
Verantwortlichkeit
Der Steuerpflichtige selbst ist für die korrekte und fristgerechte Meldung verantwortlich, kann diese aber auch durch Dritte, wie Steuerberater, vornehmen lassen.
Fazit
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Meldepflicht für Kassensysteme in Kraft, wie vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschlossen. Diese Regelung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorgängen erhöhen und Steuerbetrug bekämpfen. Unternehmer die ihr elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 01.01.2025 erworben haben, haben bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsfrist, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Alle danach erworbenen elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2025 innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
Wesentliche Punkte der neuen Meldepflicht beinhalten die Pflicht zur Meldung sowohl bei der Inbetriebnahme als auch bei der Außerbetriebnahme von Kassensystemen. Die erforderliche Meldung an ELSTER kann über ein Formular, einen XML Upload oder mithilfe der ERiC-Schnittstelle erfolgen. In jedem Fall ist ein Zertifikat erforderlich, welches die Daten sicher an ELSTER überträgt.
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte müssen in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden, unabhängig von der verwendeten Software.
Unternehmer sollten sich jetzt intensiv mit diesen Anforderungen auseinandersetzen und ihre Kassensysteme sowie die internen Prozesse entsprechend anpassen, um den gesetzlichen Anforderungen fristgerecht nachzukommen und mögliche Strafen zu vermeiden.
Kommentare
Keine Kommentare vorhanden
Bisher sind keine Kommentare vorhanden.