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E-Rechnung – Was Sie jetzt wirklich wissen müssen!

// 12.04.2024

Aktuell erscheinen vermehrt Artikel im Netz, die sich mit dem Thema E-Rechnung beschäftigen und mit Deadlines, Pflichten und Ankündigungen für Unsicherheit und Verwirrung unter den Lesern sorgen. Nicht nur unterscheiden sich viele Artikel in Ihren Zeitangaben, auch die Kernaussagen sind oftmals wider­sprüchlich. Wir haben uns einmal durch das Paragraphen­dickicht geschlagen und versuchen in diesem Blogartikel etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Eine Fingerkuppe drückt auf eine Tastaturtaste mit der Beschriftung "Elektronische Rechnungen" und einem Symbol eines Ordners.

Kurz gesagt: die E-Rechnung ist eine Rechnung in einem von der EU festgelegten Format, welche elektronisch übermittelt und empfangen werden kann. So ist eine Verarbeitung ohne Medienbrüche möglich. Wichtig dabei ist, dass die Rechnungs­inhalte in einem struktu­rierten maschinen­lesbaren Datensatz dargestellt werden. Dies erfolgt beispiels­weise bei ZUGFeRD, welches neben dem maschinen­lesbaren Part auch ein menschen­lesbares PDF enthält, sowie der XRechnung, welche ausschließlich maschinen­lesbar ist.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Diese Frage lässt sich klar mit einem Nein beantworten. Es handelt sich dabei zwar um eine elektronisch übermittelte Rechnung, doch die Daten in einem PDF, genau wie in einer Bilddatei oder einer gescannten Papier­rechnung sind nicht in einem maschinen­lesbaren Datensatz dargestellt und erfüllen somit nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung. Diese unterliegt der europa­weiten Norm EN 16931.

Sind digitale Rechnungen und elektronische Rechnungen das gleiche?

Auch diese Frage lässt sich mit Nein beantworten. Hierfür sehen wir uns die verschiedenen Rechnungs­arten einmal genauer an: Neben der klassischen Papier­rechnung gibt es noch die digitalen Rechnungen. Hierzu zählen Rechnungen, die digital geöffnet, gelesen und verarbeitet werden können. Bekannte Beispiele sind PDF- oder Worddateien und eingescannte Papier­rechnungen. Bei einer elek­tronischen Rechnung handelt es sich hingegen um eine Datei, deren Rechnungs­daten in einem strukturierten Format dargestellt sind. Das macht sie für Menschen nur schwer lesbar, ihre auto­matische und elek­tronische Verarbeitung ohne Sach­bearbeiter jedoch umso einfacher. Bei digitalen Rechnungen ist dies nur über zusätzliche Zwischen­schritte wie eine auto­matische Text­erkennung gewähr­leistet. Verbreitete Formate für die elek­tronische Rechnung sind XML oder EDIFACT, welche in XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnungen Verwendung finden.

Was ist das Wachstums­chancen­gesetz?

Das Wachstums­chancen­gesetz soll die Wettbewerbs­fähigkeit des Standorts Deutschlands stärken. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen stehen KMU, sowie Start-ups, Selbst­ständige und Klein­unternehmer, welche von einer Vereinfachung des Steuer­systems profitieren sollen. Die Verabschiedung des Wachstums­chancen­gesetzes hat direkten Einfluss auf das Umsatz­steuer­gesetz. Dieses wurde erweitert und enthält nun Regelungen zur Verwendung der E-Rechnung. Mit ihrem Einsatz sollen Laufzeiten verkürzt, Bürokratie vermieden und Steuerbetrug unterbunden werden. Ab dem 01.01.2025 ist der Empfang von E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend. Dies gilt jedoch erst ab einem Rechnungs­betrag von 250 Euro. Übergangs­fristen und Ausnahmen sind ebenfalls im neuen Gesetzestext festgehalten.

Ein Haufen von dreidimensionalen Paragraphenzeichen

Änderung des Umsatz­steuer­gesetzes durch das Wachstums­chancen­gesetz

Dem § 27 werden die folgenden Absätze 38 und 39 angefügt:
„(38) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung

  1. bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elek­tronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
  2. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elek­tronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die Rechnung aus­stellenden Unternehmers im voran­gegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
  3. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elek­tronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, ausgestellt werden, wenn diese mittels elek­tronischem Daten­austausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elek­tronischen Daten­austausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt wird.

Was gibt es ab dem 01.01.2025 bezüglich der E-Rechnungen zu beachten?

Ab dem 1. Januar muss jedes Unternehmen in der Lage sein, elek­tronische Rechnungen zu verarbeiten. Die eingesetzte Software muss also den Empfang von E-Rechnungen unterstützen. Die Definition, welche eine Rechnung als E-Rechnung ausweist, wird sich ab dem 01.01.2025 ebenfalls ändern. Zählen aktuell auch iDOC und EDI-Formate zu den elek­tronischen Rechnungen, werden diese zukünftig als sonstige Rechnungen im elek­tronischen Format bezeichnet. Eine Rechnung muss konform der Norm EN16931 mit CII / UBL sein, um als elek­tronische Rechnung anerkannt zu werden. Der Bundesrat hat sich im Oktober dafür aus­gesprochen, die Einführung der elek­tronischen Rechnung um zwei Jahre zu verschieben. Nach aktuellem Stand bedeutet das, dass ab dem Jahr 2028 nur noch Rechnungen gemäß der genannten Norm bei Rechnungs­legungen zwischen inländischen Unternehmen zulässig sind. Sowohl Rechnungen nach dem ZUGFeRD Format (ab Version 2.01) als auch die XRechnung entsprechen diesem Standard.

Eine Person führt eine Finanzanalyse durch, wobei sie ein Tablet und Dokumente verwendet, während im Hintergrund ein Computerbildschirm mit Tabellenkalkulation zu sehen ist.

Was müssen Sie jetzt tun?

Aktuell ist eine Handlung nicht zwingend notwendig. Beachten Sie jedoch, dass die Umstellung von Prozessen in der Buch­haltung Zeit benötigt und Sie sich früh­zeitig mit dem Thema beschäftigen sollten. Setzen Sie auf SelectLine Produkte, sind Sie auf der sicheren Seite. Unsere Produkt­experten verfolgen die Gesetzes­anpassungen und -änderungen und setzen diese in der Software um. So können Sie sich stets darauf verlassen, dass die Software Ihnen ein gesetzes­konformes Arbeiten ermöglicht.

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Hannah Görges

Hannah Görges

Hannah unterstützt bereits seit 2017 die SelectLine Software GmbH als Manager Marketing Services. Hier begleitet sie Veranstaltungen, betreut die Social Media Kanäle und kümmert sich um die Contenterstellung. Als Bildjournalistin versteht sie es nicht nur, Inhalte textlich aufzubereiten, sondern auch gleich mit den passenden Bildern zu untermalen. Als Freelancerin veröffentlichte sie ihre Arbeiten bereits in nationalen und internationalen Magazinen und Zeitungen. In ihrer Freizeit tauscht sie die Kamera regelmäßig gegen einen blau-weißen Fanschal und unterstützt den 1. FC Magdeburg im Stadion.



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